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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTS Company

1. ALLGEMEINES

1. Für alle unsere Angebote, Preise, Verkäufe, Lieferungen und Montageleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen

maßgebend.

2. Verträge über Kauf, Lieferung oder Montage sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer und Käufer im Vertrag unterschrieben

worden sind bzw. über die bereitgestellten Funktionen im Onlineshop getätigt wurden.

3. In der Vertragsart unterscheidet der Verkäufer zwischen Liefer- und Werkleistungsverträgen.

4. Ein Liefervertrag beinhaltet Umfang und Beschreibung der vom Käufer beim Verkäufer bestellten Ware in ihren technischen Details, den

Preis, sowie die Konditionen wie Liefertermin, Transport und Art und Weise der Zahlung. Bei technischen Details ist die Verwendung von

Bezeichnungen und Abkürzungen der Warenkataloge des Verkäufers zulässig.

5. Ein Werkleistungsvertrag beinhaltet neben Umfang und Beschreibung der Waren in ihren technischen Details die Montage- und Bauleistung der

Küche entsprechend dem vorgenommenen Aufmaß durch den Verkäufer.

6. Bestandteile des Werkleistungsvertrages können auch Leistungen der vom Verkäufer beauftragten Personen und Unternehmen des Transportes

oder speziellen Arbeiten, wie das Anschließen von Geräten an das E-Netz (auch Gasanschluss) oder das vorhandene Wasser- oder Abwassersystem,

sein.

7. Bestandteile des Vertrages sind ferner die aufgeführten Skizzen, Preisangebote oder Stücklisten.



2. ANGEBOTE

1. Unsere Angebote können dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form unterbreitet werden. Sie sind freibleibend.

2. Planungsentwürfe, Skizzen oder PC-Zeichnungen dienen der Erläuterung eines Angebotes und bleiben sachliches und geistiges Eigentum des

Verkäufers.

3. Angebotene Muster in der Ausstellung, in Katalogen oder auf der Internetseite sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen an

seinen Produkten behält sich der Verkäufer vor.



3. PREISE

1. Alle Preise des Verkäufers sind freibleibend. Sie basieren auf Listenpreise, können aber auch als Tages- oder Aktionspreise angeboten

werden.

2. In Angeboten oder Rechnungslegungen hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer die Preise übersichtlich und erkennbar darzustellen und die

gesetzliche Mehrwertsteuer als Bestandteil des Bruttopreises auszuweisen.

3. Der Verkäufer ist zur Berechnung von Zusatzkosten für den Einbau von kundeneigenen Geräten berechtigt.

4. Treten gegenüber den vertraglich vereinbarten Preisen bei der Montage vorher nicht erkennbare Probleme auf, die sich aus der Bausubstanz

oder anderen Bauwerksbedingungen ergeben und zu wesentlichen Mehraufwendungen bei der Küchenmontage führen, kann der Verkäufer diesen

Mehraufwand dem Käufer zusätzlich bis zu 10% zum ursprünglich vereinbarten Montagepreis in Rechnung stellen. Vorausgesetzt, dass der

Verkäufer den Käufer von der Sachlage informiert hat. Die Zusatzarbeiten sind schriftlich im Vertrag zu ergänzen. Der betreffende Mehrbetrag

ist vom Käufer spätestens bei Abnahme der Gesamtleistung an den Verkäufer zu entrichten.



4. LIEFERZEIT

1. Da der Verkäufer bei der termingerechten Bereitstellung der Waren für den Käufer weitestgehend von Vorlieferanten abhängt, kommt er bei

vereinbartem Liefer- oder Montagetermin erst eine Woche nach Eingang einer Mahnung durch den Käufer in Verzug. Von der Einhaltung einer

Lieferfrist ist er befreit, wenn unvorhergesehende Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Streiks oder schwierige Probleme in der

Materialbeschaffung auftreten können. Der Käufer kann in diesen Fällen keine Schadensersatzansprüche ableiten.

2. Zum Rücktritt wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er nach Ablauf einer erneut vereinbarten

Lieferfrist die Lieferung schriftlich abgemahnt hat und nach Ablauf weiterer 6 Wochen immer noch keine Lieferung oder Montage durch den

Verkäufer erfolgt ist.



5. LIEFERUNG

1. Die Lieferung ab einem Warenwert von 2.500,00 EUR erfolgt frei Haus an die angegebene Lieferadresse im Erdgeschoss. Sollte für

höhergelegene Stockwerke kein Aufzug vorhanden sein, können zusätzliche Kosten berechnet werden.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die mit dem Vertrag bestellte Ware nach Avisierung innerhalb von 8 Tagen entgegenzunehmen.

3. Hat der Käufer den Verkäufer nicht über die mangelnde Eignung der Zufahrt oder des Hauseinganges für eine problemlose Lieferung

informiert, hat dieser die Kosten für ev. erforderliche Mehraufwendungen zu tragen.

4. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware am vereinbarten Tag persönlich oder durch eine von ihm beauftrage Person entgegenzunehmen.

5. Die Ware ist vom Käufer umgehend auf sichtbare Transportschäden zu prüfen. Diese sind auf den Transportpapieren zu vermerken bzw. dem

Verkäufer innerhalb von 6 Tagen mitzuteilen.



6. MONTAGE

1. Der Käufer hat den Verkäufer bereits beim Ausmessen der Küche auf gebäudeseitige Risiken, wie Mauer- und Tragwerk, den Verlauf gas,-

wasser oder elektrotechnischer Leitungen oder Anlagen hinzuweisen. Andernfalls kommen der Verkäufer bzw. die von ihm beauftragten Monteure

nicht für eventuell entstehende Schäden auf.

2. Vom Käufer während des Montagevorganges beabsichtigte Detailänderungen in Abänderung zum Projekt lt. Vertrag sind grundsätzlich nur in

direkter Abstimmung mit dem Verkäufer möglich. Die Ableistung nicht vereinbarter Arbeiten durch die Monteure ist nicht zulässig.

3. Das Anschließen von technischen Geräten der Küche ist nicht Bestandteil des Leistungsumfanges des Vertrages und muss vom Käufer selbst

organisiert werden. Auf Wunsch können durch den Verkäufer autorisierte Fachfirmen vermittelt werden.

4. Nach Abschluss der Montage ist der Käufer verpflichtet, eine Sicht- und Funktionskontrolle der Einbauküche vorzunehmen. Eventuell

aufgetretenen Mängel sind sofort gegenüber dem Montageteam anzuzeigen. Können diese Mängel nicht sofort bzw. nur über Neu- oder

Ersatzlieferungen abgestellt werden, so ist dies im Übernahmeprotokoll zu vermerken. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei notwendiger Neu-

oder Ersatzlieferung einzelner Elemente die vereinbarte Zahlung zu verweigern oder zu kürzen.

5. Werden Möbel oder Geräte eingebaut, die der Käufer selbst beschafft hat, so haftet dieser für eventuell auftretende Montageprobleme.



7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Lieferungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt an den incasso-berechtigten Fahrer in bar und ohne Abzug zu zahlen.

2. Die Zahlung von Werkleistungen (Einbau von küchen) erfolgt unmittelbar nach Abnahme an den Verkäufer oder deb incasso-berechtigten

Monteur ohne Abzug in bar.

3. Zahlt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss oder vor Lieferung und Montage, räumt der Verkäufer ihm 3% sconto ein. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Onlineshop.

4. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet oder gestundet, so gelten für den jeweiligen Zahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 6% über

den gegenwärtigen Discontsatz als vereinbart.

5. Werden Finanzierungen vereinbart, so gelten die AGB und Zahlungsvereinbarungen des jeweiligen Kreditgebers.

 

6. Bei Käufen, welche über den Onlineshop getätigt wurden, erwarten wir die Bezahlung per Vorkasse. Die Zahlungsmöglichkeiten werden Ihnen schriftlich angezeigt.

 

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Ware (bei Lieferung) und die montierte Einbauküche (bei werkleistung) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen

Eigentum des Verkäufers.

2. Solange die Lieferung oder die Einbauküche nicht restlos bezahlt ist, ist deren Veräußerung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder

Überlassung an Dritte durch den Käufer ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer

dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. De Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes bzw. zur Wiederbeschaffung des

Kaufgegenstandes führen.



9. ABNAHMEVERZUG

1. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen, wenn der Käufer nach einer ihm gesetzten angemessenen

Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt hatte, nicht annehmen zu wollen. Solange der Abnahmeverzug länger als

einen Monat dauert, hat der Käufer die entstehenden Lagerkosten zu tragen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Abnahme durch den

Käufer kann der Verkäufer ihm 25%- bei Sonderfertigungen bis 30% der vereinbarten Kaufsumme - ohne Abzug in Rechnung stellen.

2. Die Bedingungen des Verkäufers bei Abnahmeverzug beziehen sich sowohl auf reine Warenlieferungen als auch auf Warenlieferungen zur

Erfüllung eines Werksleistungsvertrages.



10. RÜCKTRITT

1. Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn Fälle höherer Gewalt vorliegen, die eine Produktion oder Lieferung der Waren

unmöglich machen bzw. die nicht durch zumutbare Anstrengungen des Verkäufers zu beseitigen sind, jedoch erst nach Vertragsunterzeichnung

eingetreten sind.

2. Ein Rücktrittsrecht wird den Verkäufer auch dann zugestanden, wenn der Käufer falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit und

Zahlungsfähigkeit gemacht hat, soweit es sich um wesentliche Angaben handelt, die berechtigterweise seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.

Einen drohenden Rücktritt kann der Käufer dadurch abwenden, indem er unverzüglich Vorkasse leistet oder bar bezahlt.



11. WARENRÜCKNAHME

1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer hat dieser Anspruch auf Aufwendungen und

Wertminderungen.



12. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGEN

1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen.

2. Anstelle der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Lieferung einer Ersatzsache berechtigt.

3. Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung

verweigert oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbringt.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch unnatürliche Abnutzung, übermäßig hohe Feuchtigkeit,

starke Erwärmung des Raumes sowie sonstiger Temperatur- und Witterungsverhältnisse oder unsachgemäße Handhabung und Behandlung erfolgten.

5. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Warenlieferungen auf alle Holzprodukte nach 6 Monaten ab Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.

(bei Gerätetechnik gilt die gesetzlich festgeschriebene Herstellergarantie)

6. Bei Werkleistungen, wie dem Einbau von Küchen, räumt der Verkäufer dem Käufer auf die Montageleistungen eine Gewährleistung von 5 Jahren

ein, auf Schränke und Fronten 6 Monate.

7. Über die eingebaute Gerätetechnik übernimmt der entsprechende Gerätehersteller direkt die Gewährleistung. Treten an den Geräten Mängel

oder Störungen auf, muss sich der Käufer direkt an den Kundendienst des entsprechenden Herstellers wenden. Der Verkäufer händigt dem Käufer

bei der Übergabe der Küche die entsprechenden Garantieunterlagen des Geräteherstellers aus.



13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche, zwischen den Parteien

sich ergebene Streitigkeiten ist Berlin.



14. VERTRAGSÄNDERUNGEN

1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur unter Einhaltung der Schriftform Vertragsbestandteil.

 

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